Satzung

Satzung


Satzung des Tennisclub Rinkerode e.V.


I. Name, Sitz, Zweck des Vereins


§ 1

  1. Der Verein führt den Namen: Tennisclub Rinkerode
  2. Sitz des Vereins ist Drensteinfurt- Ortsteil Rinkerode
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster einzutragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  5. Der Verein ist Mitglied des Westfälische Tennis-Verbandes e.V. (WTV)

§ 2

  1. Der Verein hat sich insbesondere die Aufgabe gesetzt, den Tennissport zu betreiben und verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung (Abgabeordnung in der Fassung vom 16.03.1976 BGB L I S. 613 § 51 ff)
  2. Diesem Zwecke dienen
  3. die Jugendförderung
  4. die Teilnahme an Wettkämpfen (Mannschaftsspiele und Turniere)
  5. die Förderung und Pflege nationaler und internationaler Beziehungen im Tennissport

§ 3

  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Auch darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


II. Mitgliedschaft


§ 4


Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Tennissport im Sinne des § 2 der Satzung betreiben und durch seine Zugehörigkeit zum Verein dessen Zweck unterstützen will.
  2. Der Verein hat:
  3. ordentliche Mitglieder
  4. fördernde Mitglieder
  5. Ehrenmitglieder
  6. jugendliche Mitglieder

§ 5


Ordentliche Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte und haben alle Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.

§ 6


Fördernde Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder sind solche Mitglieder, die den Verein oder den Tennissport unterstützen, ohne jedoch ordentliche Mitglieder zu sein.
  2. Für ihre Aufnahme gilt § 10 Abs. 1 und 2 der Satzung entsprechend.


§ 7


Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein oder um den Tennissport besondere Verdienste erworben hat.
  2. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag des gesamten Vorstandes.   
  3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Zahlung des Beitrages, des Eintrittsgeldes und der Umlagen befreit.


§ 8


Ehrenvorsitzender

  1. Für besondere Leistungen in der Vereinsführung, kann ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Der Ehrenvorsitzende genießt alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Er soll in der Jahreshauptversammlung die Wahl des ersten Vorsitzenden leiten und Mitglied des Ehrenrates sein.
  3. Für die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden gilt § 7 Abs. 2 sinngemäß.
  4. Der Verein kann nur einen Ehrenvorsitzenden haben.


§ 9


Jugendliche Mitglieder

  1. Mitglieder der Jugendabteilung können Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren werden.
  2. Die jugendlichen Mitglieder scheiden mit einer Frist von 3 Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres aus dem Verein aus, wenn sie nicht einen Antrag gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung gestellt haben.

 

§ 10

  1. Jeder sportlich gesinnte Bürger kann Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten.
  2. Über die Aufnahme Jugendlicher entscheidet der Vorstand entsprechend Abs. 1.  Jugendliche im Sinne des § 9 Abs. 1 können auf Antrag als ordentliche Mitglieder übernommen werden. Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres beim Vorstand einzureichen.
  3. Für den Übertritt eines fördernden Mitgliedes zum ordentlichen Mitglied gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Umwandlung der ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand vorgenommen werden. Der § 13 der Satzung gilt entsprechend.
  4. Durch seinen Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an. Es verpflichtet sich zu tatkräftiger Unterstützung der Vereinsziele sowie zur Zahlung der Beiträge und Umlagen.



§ 11


Beiträge und Aufnahmegebühr

  1. Die Erhebung von Beiträgen und Aufnahmegebühren regelt eine besondere Beitragsordnung, die nur auf der ordentlichen Mitgliederversammlung genehmigt werden kann.



§ 12


Umlagen

  1. Die Mitgliederversammlung kann aufgrund besonderer Umstände eine Umlage erheben und ihre Höhe festsetzen. Der Beschluss verpflichtet alle Mitglieder, sofern ihm 2/3 der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
  2. Über die satzungs- und ordnungsgemäße Verwendung der Umlage hat der Vorstand nach Verbrauch der Umlage, spätestens auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu berichten.   

§ 13


Austritt von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
  2. Die Kündigung muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Dabei ist das Mitglied verpflichtet, den Nachweis über fristgemäße und ordnungsgemäße Kündigung zu führen.
  3. Der Austritt wird wirksam mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem gekündigt worden ist.

§ 14


Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluss des Ehrenrates von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Ruf des Vereins zuwiderhandelt.
  2. Hat das Mitglied seinen Jahresbeitrag bis zum 30.06 des laufenden Geschäftsjahres nicht entrichtet, so ist der Kassierer berechtigt - wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist -, beim Ehrenrat den Antrag auf Ausschluss zu stellen.
  3. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet der Ehrenrat. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Ehrenrat zu einer Aussprache zu laden.
  4. Gegen den Beschluss des Ehrenrates kann Berufung gemäß § 29 der Satzung eingelegt werden.

§ 15


Nachwirkung des Austrittes oder Ausschlusses

  1. Verpflichtungen eines Mitgliedes, die bis zum Wirksamwerden seines Austrittes oder Ausschlusses entstanden sind, werden von dem Austritt oder Ausschluss nicht berührt.
  2. In Härtefällen kann der gesamte Vorstand das ausgetretene Mitglied von den Verpflichtungen gemäß §§ 11 und 12 befreien.
  3. Mit den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlischt sofort jeder Anspruch aus der Mitgliedschaft, insbesondere am Vermögen und Eigentum des Vereins. Das gilt auch für etwaige Rechtsnachfolger eines Mitgliedes.

 

III. Organe des Vereins


§ 16


Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 17


Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von sämtlichen Mitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 2 gebildet.
  2. Stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung sind die ordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende.

§ 18


Beschlussfassung in den Versammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder, die kein Vorstandsamt bekleiden, größer ist, als die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist bei einer erneuten einzuberufenden Versammlung die Versammlung beschlussfähig.
  2. Anträge gelten als angenommen, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
  3. Abweichend zu Abs. 2 ist zur Beschlussfassung
  4. bei der Auflösung des Vereins die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich,
  5. bei Satzungsänderungen und bei Abstimmungen gemäß § 29 Abs. 3 über den Ausschluss eines Mitgliedes die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  6. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handheben. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn einer der Anwesenden dieses beantragt.

§ 19


Leitung und Protokoll

  1. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein Mitglied des Vorstandes leiten die Mitgliederversammlung.
  2. Über die Verhandlung einer Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist in der nächsten Versammlung vorzulesen und bestätigen zu lassen.
  3. In der Versammlung gefasste Beschlüsse sind wörtlich und mit dem Abstimmungsergebnis in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 20


Jahreshauptversammlung

  1. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter – im Verhinderungsfall das von ihm beauftragte Vorstandsmitglied – hat im ersten Quartal des Kalenderjahres, die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind dazu zwei Wochen vorher durch den Vorstand durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
  2. Die Jahreshauptversammlung muss bis Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres durchgeführt werden. Über eine Verschiebung dieser Frist kann nur eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.
  3. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
  4. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes über das zurückliegende Geschäftsjahr, sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Wahl eines neuen Vorstandes, siehe § 22 Abs. 2
  7. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates, falls dieser bereits zwei Jahre im Amt ist,
  8. Wahl der Kassenprüfer, sowie ihre Amtszeit abgelaufen ist, sowie über
  9. Satzungsänderungen,
  10. den Haushaltsplan,
  11. die Beiträge,
  12. das Sportprogramm des kommenden Geschäftsjahres zu beschließen.

§ 21


Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der über Verschiebung der Jahreshauptversammlung nach § 20 (2) der Satzung zu beschließen ist.
  2. Der Vorstand kann von sich aus bei Bedarf zusätzlich außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens zehn Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
  3. Zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder durch den Vorstand zwei Wochen vorher durch einfachen Brief zu laden. Die Tagesordnung ist dabei bekanntzugeben. 

§ 22


Der Vorstand

  1. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben wird durch die Mitgliederversammlung ein Vorstand gewählt.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Zum Vorstand gehören:
  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schriftführer und Pressewart
  • der Kassierer
  • der Sportwart
  • der stellvertretende Sportwart
  • der Jugendwart
  • zwei Beisitzer

§ 23


Wahl des Vorstandes

  1. Kein Mitglied darf mehrere Vorstandsämter auf sich vereinigen.
  2. Die Kassenprüfer, Mitglieder des Ehrenrates, Ehrenmitglieder nach §§ 7 und 8 der Satzung, fördernde und jugendliche Mitglieder sind für ein Vorstandsamt nicht wählbar.
  3. Der Jugendwart darf jugendliches Mitglied sein. Ist er nicht volljährig, so ist er nicht gemäß § 24 Abs. 3 vertretungsberechtigt.

§ 24


Geschäftsführung und Vertretung

  1. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen werden durch den Vorstand wahrgenommen.
  2. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt der Vorstand in eigener Zuständigkeit.
  3. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 25


Rechenschaftsbericht

  1. Auf der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand über alle Einnahmen und Ausgaben des verflossenen Kalenderjahres Rechenschaft zu geben. Ferner sollen die Forderungen und Schulden des Vereins bekanntgegeben werden.


IV. Kassenprüfung


§ 26


Kassenprüfer

  1. Die Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Zur Wahrung der Kontinuität soll ihre Amtszeit angeordnet werden, dass auf jeder Jahreshauptversammlung nur ein Kassenprüfer gewählt wird.



§ 27


Aufgaben der Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen. Ihnen obliegt außerdem die Prüfung der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung.
  2. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgabe jederzeit die Vorlage der Kassenbücher verlangen.
  3. Das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie durch einen Bericht und durch einen schriftlichen Vermerk in den Kassenbüchern festzuhalten.

V. Ehrenrat


§ 28


Wahl

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen aus drei Personen bestehenden Ehrenrat für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Ehrenvorsitzende ist für den Ehrenrat wählbar.

§ 29


Aufgaben des Ehrenrates

  1. Aufgabe des Ehrenrates ist es, persönliche Streitigkeiten innerhalb des Vereins auf gütliche Weise zu schlichten, Verstöße eines Mitgliedes gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vereins oder die Schädigung des Ansehens des Vereins zu ahnden.
  2. Der Ehrenrat kann dazu eine Verwarnung aussprechen oder auf Ausschluss aus dem Verein erkennen. In jedem Fall muss versucht werden, den Betroffenen vor der Beschlussfassung zu hören. Der Vorstand ist von der Entscheidung des Ehrenrates in Kenntnis zu setzen.
  3. Gegen den Beschluss des Ehrenrates steht dem Betroffenen das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich mit der Begründung binnen einer Frist von einem Monat seit der Zustellung des Beschlusses des Ehrenrates bei dem 1. Vorsitzenden einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit der Mehrheit nach § 18 Abs. 3 b der Satzung.
  4. Hat der Ehrenrat auf Ausschluss erkannt, so ruht von der Zustellung des Beschlusses an die Mitgliedschaft des Betroffenen bis zum Verstreichen der Berufungsfrist bzw. bis zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht, den Ehrenrat anzurufen.


VI. Vereinsvermögen


§ 30

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. -§ 18 Abs. 3 a.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen (nach Beendigung der Liquidation) des Vereins an die Stadt Drensteinfurt, Ortsteil Rinkerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung ist auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.05.1979 beschlossen worden. Sie tritt sofort in Kraft.


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